Die Dolmetsch-Profis. Tel.: +43 2266 72041
 

Direkt zum Inhalt | Direkt zur Navigation

Benutzerspezifische Werkzeuge

Sektionen

slideshow-qualitaet
technik-1
technik-2
technik-3
technik-4
technik-5

 

Gerne steht Ihnen

Mag. Michaela Leithner, MA

für Ihr Anliegen zur Verfügung

und freut sich, von Ihnen zu hören.

 

Kontakt

Sie sind hier: Startseite / Qualitätssicherung

Qualitätssicherung

Qualitätssicherung

Um Ihnen als unsere KundInnen höchste Qualität garantieren zu können, sind wir nicht nur gemäß Internationaler Norm ISO 17100 für Übersetzungsdienstleistungen zertifiziert, sondern auch als erstes Unternehmen Österreichs gemäß D1202 für Dolmetschleistungen zertifiziert, eine österreichische Norm, die seit geraumer Zeit in eine ISO-Norm umgewandelt wurde, deren Zertifizierung wir auch durchlaufen haben: ISO 18841.

Weiters sind wir Mitglied der UNIVERSITAS, des österreichischen DolmetscherInnen- und ÜbersetzerInnenverbandes und der AIIC, dem internationalen Verband der KonferenzdolmetscherInnen.

Im Folgenden finden Sie Erklärungen zu den einzelnen Zertifizierungen sowie Verbänden, bei denen wir Mitglied sind:

 

Auszug aus dem Zertifizierungsschema zu D 1202 (Ö-Norm für Dolmetschleistungen)

A.1 ÖNORM D 1202 Abschnitt 4

A.1.1 Der Dienstleister berät die Kommunikationsteilnehmer vor allem in Hinblick auf

  • den Dolmetschbedarf unter Berücksichtigung der optimalen Transferleistung gemäß ÖNORM D 1202 Abschnitt 4.2,
  • die Wahl des Dolmetschmodus gemäß ÖNORM D 1202 Abschnitt 4.2.2,
  • die Organisation eines Dolmetschteams,
  • die technische Ausrüstung,
  • die räumliche Positionierung des Dienstleisters in Bezug auf die Kommunkationsteilnehmer und die technische Ausrüstung,
  • die praktische Abwicklung des Dolmetschauftrages (Bereitstellung der Unterlagen u.dgl.).

A.1.2 Der Dienstleister berät die Kommunikationsteilnehmer im Hinblick auf kulturelle Sachverhalte (spezifische Verhaltensformen, Tabus u.dgl.) und ihre Relevanz für den Ablauf der Kommunikation.

 

A.2 ÖNORM D 1202 Abschnitt 5

A.2.1 Der Dienstleister klärt gemeinsam mit dem Auftraggeber folgende Parameter des Auftrages für die Erstellung eines Angebotes:

  • Kommunikationssituation,
  • Dolmetsch-Modus,
  • Anzahl der Tagungssprachen,
  • Zeitplan für den Einsatz der Dienstleister.

A.2.2 Der Dienstleister muss zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit eine auftragsentsprechende Dokumentation führen.

A.2.3 Vertrauliche Unterlagen muss der Dienstleister für Dritte unzugänglich aufbewahren. Benötigt der Auftraggeber eine über die übliche, vom Dienstleister zu erwartende Verschwiegenheit hinausgehende Geheimhaltungserklärung, muss er dem Dienstleister eine solche zur Unterschrift vorlegen.

A.2.4 Bei elektronischer Übermittlung von Datenfiles haben sich Auftraggeber und Dienstleister selbstverantwortlich vor unbefugten Zugriffen zu schützen.

A.2.5 Der Dienstleister ist zur Verschwiegenheit bzw. Geheimhaltung aller ihm in Ausübung seines Berufes zugehenden Informationen verpflichtet. Der Dienstleister ist zur Unparteilichkeit verpflichtet.

A.2.6 Der Dienstleister übernimmt Aufträge nur dann, wenn er die dafür ausreichende Kompetenzen gemäß ÖNORM D 1202 Abschnitt 6.1 besitzt.

A.2.7 Der Dienstleister übernimmt Aufträge nur dann, wenn er den Auftrag unter vertretbaren Arbeitsbedingungen (z.B. Vorgespräch, Unterlagen, Positionierung des Dienstleisters) ausführen kann.

A.2.8 Der Dienstleister übernimmt Aufträge nur dann, wenn ihn keinerlei Befangenheit hindert.

A.2.9 Der Dienstleister übernimmt Aufträge nur dann, wenn er für eventuelle zusätzliche Aufgaben die notwendige Qualifikation besitzt.

A.3 ÖNORM D 1202 Abschnitt 6

A.3.1 Der Dienstleister muss über die folgenden Kompetenzen verfügen:

Sprach- und Textkompetenz in Ausgangs- und Zielsprache(n): Arbeitssprachen gemäß ÖNORM D 1202 Abschnitt 4.1 (A-, B-, C-Sprachen), Rezeption, Analyse, Wiedergabe

Kulturkompetenz: Wertesysteme, Verhaltens- und Handlungsmuster, Institutionen, Realien.

Dolmetschkompetenz: Die Dolmetschkompetenz ist die Fähigkeit, die Dolmetschmodi professionell unter Einsatz adäquater Arbeitstechniken (z. B. Notizentechnik, Sprechtechnik) zu realisieren. Die Dolmetschkompetenz schließt auch die Fähigkeit ein, unter besonderer Beachtung der situativen Gegebenheiten Probleme des Textverstehens und der Textproduktion richtig einzuschätzen sowie den Zieltext im Einklang mit dem jeweiligen Dolmetschauftrag zu gestalten und zu verantworten.

psychosoziale Kompetenz: Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit an den Einsatzbereich, Teamfähigkeit u.dgl.

Sach- und Recherierkompetenz: Informationsbeschaffung und –verarbeitung zwecks Einarbeitung in Sachgebiete, Recherchiertechniken, Informationsmanagement (Terminologie- und Wissensdatenbanken, optische Textaufbereitung), berufskundliches Wissen.

ANMERKUNG: Die obig angeführten Kriterien gelten als nachgewiesen, wenn der Dolmetscher/die Dolmetscherin eine abgeschlossene, formale Ausbildung als Dolmetscher/Dolmetscherin sowie eine einschlägige Berufspraxis von 2 Jahren nachweisen kann.

 

Auszug aus der ÖNORM D1202:

5.2.2 Geheimhaltung

Vertrauliche Unterlagen muss der Dienstleister für Dritte unzugänglich aufbewahren. Benötigt der Auftraggeber eine über die übliche, vom Dienstleister zu erwartende Verschwiegenheit hinausgehende Geheimhaltungserklärung, muss er dem Dienstleister eine solche zur Unterschrift vorlegen.

Bei elektronischer Übermittlung von Datenfiles haben sich Auftraggeber und Dienstleister selbstverantwortlich vor unbefugten Zugriffen zu schützen.

5.3 Ethikkodex

Der Dienstleister ist zur Verschwiegenheit bzw. Geheimhaltung aller ihm in Ausübung seines Berufes zugehenden Informationen verpflichtet.

Der Dienstleister ist zur Unparteilichkeit verpflichtet.

Der Dienstleister übernimmt Aufträge nur dann,

  • wenn er die dafür ausreichende Kompetenzen gemäß 6.1 besitzt (das Dolmetschen in die C-Sprache ist nicht zulässig),
  • wenn er den Auftrag unter vertretbaren Arbeitsbedingungen (z.B. Vorgespräch, Unterlagen, Positionierung des Dienstleisters) ausführen kann,
  • wenn ihn keinerlei Befangenheit hindert,
  • wenn er für eventuelle zusätzliche Aufgaben die notwendige Qualifikation besitzt.

Der Dienstleister hat sein Handeln als Dienstleister vor, während und nach der Dolmetschsituation zu verantworten.

 

Auszug aus der EN 15038

3.2.2 Berufliche Kompetenz von Übersetzern

Übersetzer müssen über folgende Kompetenzen verfügen.

a) Übersetzerische Kompetenz: Die übersetzerische Kompetenz besteht in der Fähigkeit, Texte auf dem erforderlichen Niveau nach 5.4 zu übersetzen. Dazu gehören die Einschätzung der Problematik des Textverständnisses und der Texterstellung sowie die Fähigkeit, den Zieltext nach der Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Übersetzungsdienstleister zu erstellen und die Ergebnisse rechtfertigen zu können.

b) Sprachliche und textliche Kompetenz in der Ausgangs- und Zielsprache: Die sprachliche und textliche Kompetenz sind die Fähigkeit, die Ausgangssprache zu verstehen und die Zielsprache zu beherrschen. Textliche Kompetenz erfordert die Kenntnis von Textsortenkonventionen für eine möglichst große Bandbreite an allgemeinsprachlichen und Fachtexten sowie die Fähigkeit, dieses Wissen bei der Erstellung von Texten anzuwenden.

c) Recherchierkompetenz, Informationsgewinnung und -verarbeitung: Recherchierkompetenz ist die Fähigkeit, effizient sprachliches und fachliches Zusatzwissen zu erwerben, das für das Verständnis des Ausgangstextes und das Erstellen des Zieltextes erforderlich ist.

Recherchierkompetenz erfordert auch Erfahrung beim Einsatz von Recherche-Tools sowie die Fähigkeit, passende Strategien für den effizienten Einsatz verfügbarer Informationsquellen zu entwickeln.

d) Kulturelle Kompetenz: Kulturelle Kompetenz ist die Fähigkeit, Informationen über das Locale, Verhaltensmuster und Wertesysteme einzusetzen, die für die Ausgangs- und die Zielkultur charakteristisch sind.

e) Fachliche Kompetenz: Fachliche Kompetenz umfasst Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die professionelle Vorbereitung und Anfertigung von Übersetzungen erforderlich sind. Dazu gehört auch der Umgang mit technischen Ressourcen nach 3.3*.

Mindestens eine der folgenden Voraussetzungen sollte erfüllt sein:

  • eine formale höhere Übersetzungsausbildung (anerkannter Hochschul-Abschluss);
  • eine vergleichbare Ausbildung in einem anderen Fachbereich mit mindestens zwei Jahren dokumentierter Übersetzungserfahrung;
  • mindestens fünf Jahre dokumentierte professionelle Übersetzungserfahrung.

 

*3.3 Technische Ressourcen

Der Übersetzungsdienstleister muss Folgendes sicherstellen:

a) die für die ordnungsgemäße Ausführung von Übersetzungsprojekten erforderlichen technischen Einrichtungen einschließlich des sicheren und vertraulichen Handlings, der Speicherung, Bereitstellung,

Archivierung und Entsorgung von Dokumenten und Daten;

b) die erforderlichen Kommunikationseinrichtungen sowie Hard- und Software;

c) den Zugang zu den erforderlichen Informationsquellen und -medien.

[...]

5.4 Übersetzungsprozess

5.4.1 Übersetzung

Der Übersetzer muss die ausgangssprachlich gegebene Textbedeutung so in die Zielsprache übertragen, dass der Zieltext den Regeln der Zielsprache und den Anweisungen des erhaltenen Übersetzungsauftrags entspricht.

Während dieses Vorgangs muss der Übersetzer auf Folgendes achten.

a) Terminologie: Übereinstimmung mit der Kundenterminologie, den terminologischen Konventionen des Fachgebietes oder mit anderen zugrunde gelegten Terminologien; konsistente Terminologieanwendung im gesamten Übersetzungstext.

b) Grammatik: Satzbau, Schreibweisen, Interpunktion, Rechtschreibung, diakritische Zeichen.

c) Lexik: Lexikalische Kohäsion, phraseologische Korrektheit.

d) Stil: Einhaltung der eigenen oder kundenseitigen Stilrichtlinien; Nutzung des adäquaten Sprachregisters und Wahl der korrekten Sprachvariante.

e) Locale: Lokale und regionale Konventionen und Normen.

f) Formatierung.

g) Zielgruppe und Zweck der Übersetzung.

5.4.2 Nachprüfung durch den Übersetzer

Nach Fertigstellung der Erstübersetzung muss der Übersetzer seine eigene Arbeit überprüfen. Dazu gehören die Überprüfung, ob die Bedeutung richtig übertragen, keine Auslassungen oder Fehler begangen und die festgelegten Dienstleistungsanforderungen erfüllt worden sind. Der Übersetzer muss alle notwendigen Änderungen durchführen.

5.4.3 Korrekturlesen

Der Übersetzungsdienstleister muss sicherstellen, dass die Übersetzung Korrektur gelesen wird. Der Korrektor (siehe 3.2.3)**muss eine andere Person als der Übersetzer des betreffenden Textes sein und ebenfalls über die notwendige ausgangs- und zielsprachliche Kompetenz verfügen. Der Korrektor muss prüfen, ob die Übersetzung ihrem Zweck gerecht wird. Im Rahmen dieser Überprüfung muss, abhängig von den jeweiligen Projektanforderungen, ein Vergleich von Ausgangs- und Zieltext durchgeführt werden, um die Terminologiekonsistenz sowie die Adäquatheit von Sprachregister und Stil zu überprüfen.

Der Übersetzungsdienstleister muss die Empfehlungen des Korrektors berücksichtigen und alle entsprechenden Korrekturmaßnahmen einleiten.

ANMERKUNG Zu den Korrekturmaßnahmen kann auch eine Neuübersetzung gehören.

**3.2.3 Berufliche Kompetenz von Korrektoren

Korrektoren müssen über die in 3.2.2 genannte Kompetenz verfügen und sollten darüber hinaus Übersetzungserfahrung in den relevanten Themenbereichen haben.

 

AIIC (Internationaler Verband der Konferenzdolmetscher):

Die AIIC ist weltweit der einzige Berufsverband der Konferenzdolmetscher. Dieser wurde 1953 als Association Internationale des Interprètes de Conférence in Paris gegründet und hat seinen Sitz in Genf.

Mit ihrem Beitritt, der nach einem mehrstufigen System erfolgt, in dem erfahrene Kollegen für die Qualität und Professionalität der Bewerber bürgen, verpflichten sich die Mitglieder zur Einhaltung der strengen Berufsethik und der „Professional Standards“ der AIIC. Diese enthalten unter anderem als wichtigste Punkte die strengste Geheimhaltung von Informationen aller Art, von denen Dolmetscher und Dolmetscherinnen während ihres beruflichen Einsatzes im Rahmen nichtöffentlicher Veranstaltungen Kenntnis erhalten haben und die Verpflichtung keinen Auftrag anzunehmen, für den sie nicht qualifiziert sind.

 

UNIVERSITAS (österreichischer Berufsverband für Übersetzen und Dolmetschen)

[...]

Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die an einer österreichischen Universität ihr Studium gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen mit dem entsprechenden Diplom abgeschlossen haben; ebenso wie Personen, die im Ausland ein Hochschulstudium mit dem Erwerb eines Grades abgeschlossen haben, der einem österreichischen Diplom gleichgehalten werden kann.

ÖNORM:


Eine ÖNORM ist eine
vom Austrian
Standards Institute
veröffentlichte
nationale Norm.
Hierbei handelt es sich
um Standards, die in
Normungsgremien
erarbeitet werden.